Satzung des Schützenverein Geestenseth von 1909 e.V. vom 12.01.2019
§1
Name und Sitz:
Der Verein führt den Namen: Schützenverein Geestenseth von 1909 e.V. Er hat seinen Sitz in Geestenseth und ist beim Amtsgericht in das Vereinsregister eingetragen.
§2
Zweck des Vereins:
- Die Pflege des Schießsports nach der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes.
- Die Erhaltung und Pflege der Tradition alten Schützenbrauchtums. Der Verein enthält sich jeder parteipolitischer Betätigung oder Verfolgung konfessioneller Ziele; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
§3
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
§5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§6
Mitgliedschaft:
Der Verein besteht aus aktiven, passiven sowie Ehrenmitgliedern.
Jeder, der sich eines unbescholtenen Rufes erfreut und bestrebt und gewillt ist, den Verein im demokratischen Sinne zu fördern und zu unterstützen, kann sich als Mitglied aufnehmen lassen.
Ehrenmitglied wird, wer 50 Jahre Mitglied im Verein ist.
§7
Aufnahme und Beiträge:
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Hauptversammlung.
Der Jahresbeitrag wird von der Hauptversammlung festgelegt.
§8
Schützenbekleidung:
Damen: grüne Weste, weiße Bluse, schwarzer Rock oder Hose
Schützen: Schützenjacke, weißes Hemd, schwarze Hose
Die Mitglieder haben sich die vorgeschriebene Schützenbekleidung zu beschaffen.
§9
Austritt:
Die freiwillige Aufgabe der Mitgliedschaft ist durch schriftliche Kündigung zum Ende jedes Kalenderjahres möglich. Sie muss bis zum 31. August beim geschäftsführenden Vorstand vorliegen.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
§10
Ausschluss:
Mitglieder, welche am Schluss des Rechnungsjahres ihren Jahresbeitrag nicht entrichtet haben, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ebenso können Mitglieder, die entehrende Strafen erlitten haben, oder die in sonstiger Weise den Interessen des Vereins in grober Weise zuwiderhandeln, durch Beschluss der Hauptversammlung ausgeschlossen werden, können aber Einspruch beim Schiedsgericht erheben.
§11
Vorstand:
Der Vorstand des Schützenverein Geestenseth von 1909 e.V. wird von der Hauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Hauptvorstand wird gebildet von:
- 1. Vorsitzender
- 1. Kassenführer
- 1. Schriftführer
- 1. Damensprecherin
Den erweiterten Vorstand bilden:
- 1. Jugendleiter
- 2. Schriftführer
- 2. Kassenführer
- 1. Schießsportleiter
- 2. Schießsportleiter
- 2. Damensprecherin
Der erweiterte Vorstand soll den Hauptvorstand in allen Arbeiten unterstützen.
Die Sportleiter haben sich bei den schießsportlichen Veranstaltungen und den Schützenfesten nach der Sportordnung sowie der Stand-und Schießordnung des Deutschen Schützenbundes zu richten.
§12
Versammlungen und Sitzungen:
Der 1.Vorsitzende oder in Vertretung ein Mitglied des Hauptvorstandes leitet Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vorstands. Er hat dafür zu sorgen, dass die gefassten Beschlüsse zur Ausführung gebracht werden. Dafür gibt er Kassenführer und Schriftführer die nötigen Anweisungen. Der 1.Vorsitzende oder in Vertretung ein Mitglied des Hauptvorstandes hat sämtliche Protokolle im Original zu unterschreiben.
§12a
Schriftführer:
Der Schriftführer leitet den Schriftwechsel und führt in allen Sitzungen das Protokoll.
§12b
Kassenführer:
Der Kassenführer führt die Kasse des Vereins, hat die Beiträge und sonstigen Einnahmen einzuziehen und sämtliche Ausgaben zu erledigen. Am Schluss des Jahres hat er die alljährlichen Vereinsrechnungen aufzustellen und mit den Belegen den Kassenprüfern vorzulegen.
§13
Schiedsgericht:
Das Schiedsgericht besteht aus dem 1.Vorsitzenden und aus zwei Vereinsmitgliedern, welche zeitgleich mit dem Vorstand gewählt werden. Bei allen Streitigkeiten und Vergehen in Vereinsangelegenheiten, welche nicht ihre Erledigung auf gütlichem Wege finden können, entscheidet das Schiedsgericht. Sollte in einer etwa vorkommenden Angelegenheit, welche dem Schiedsgericht vorgetragen wird, Mitglieder des Schiedsgerichts beteiligt oder verhindert sein, so treten an deren Stelle Ersatzleute ein, welche bei der Wahl des Schiedsgerichts mitzuwählen sind.
§14
Mitgliederversammlungen und Geschäftsordnung:
Versammlungen und Sitzungen werden von einem Mitglied des Hauptvorstandes geleitet.
Die Mitgliederversammlungen des Vereins sind entweder ordentliche oder außerordentliche Versammlungen und werden, so oft es erforderlich ist, vom Vorstand einberufen. Eine außerordentliche Versammlung muss abgehalten werden, wenn ein dahingehender Antrag unter Angabe des Zwecks und von mindestens 1/3 der Mitglieder unterschrieben, gestellt wird. Die Einladungen zu den Versammlungen erfolgen bis 10 Tage vorher durch den Schriftführer mittels schriftlicher Mitteilung, auf welcher die Tagesordnung angegeben ist. Jede Versammlung ist beschlussfähig.
§15
Hauptversammlung:
Die Hauptversammlung findet jedes Jahr im Januar statt. Hier sind folgende Berichte vorzulegen:
1.Vorsitzender: Jahresbericht
1.Kassenführer: Kassenbericht
1.Schießsportleiter: Sportleiterbericht
Jugendleiter: Jahresbericht
Weiterhin erfolgt Beschlussfassung über Einwände gegen die Vereinsleitung, die Entlastung des Vorstandes sowie Mitteilung über die im Jahre geplanten Festlichkeiten. Die Beschlüsse aller Versammlungen werden durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder ab 18 Jahren. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Sämtliche Beschlüsse sind in das vom Schriftführer zu führende Protokoll einzutragen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben.
§16
Kassenprüfer:
Die Hauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Hauptvorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören dürfen.
Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre, wobei wechselweise jedes Jahr ein Kassenprüfer neu gewählt wird. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Hauptvorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung beauftragt.
Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Hauptversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
§17
Wahlen:
Sämtliche Wahlen müssen durch Stimmzettel vollzogen werden, jedoch können, falls niemand widerspricht, dieselben auch durch Handzeichen erfolgen.
§18
Vermögen:
Das Vermögen des Vereins besteht aus Inventar und Bargeld. Die verfügbaren Kassenbestände sind auf ein Konto bei einer Bank einzuzahlen.
§19
Bildung von Rücklagen:
Der Vorstand beschließt, für welche Vereinszwecke Rücklagen zu bilden und anzulegen sind.
Freie Rücklagen gemäß §62 Abs.1 Nr.3 Abgabenordnung (AO) sind auf Jahresbasis zu bilden. Die Höhe der Bildung der Rücklage beträgt bis zu
- 10% der Bruttoeinnahmen des ideellen Bereichs
- +10% des Überschusses aus dem Zweckbetrieb
- +1/3 des Überschusses aus der Vermögensverwaltung
- +10% des Gewinns aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Eine geringere Rücklagenbildung ist zulässig.
Die Bildung von zweckgebundenen Rücklagen gemäß §62 Abs.1 AO ist zulässig. Der konkrete Zweck, die konkrete Zeitvorstellung und die Höhe der Rücklagenbildung werden in einem Vorstandsbeschluss festgehalten. Zur Bildung der Rücklage stehen sämtliche Mittel des Vereins zur Verfügung.
Über die Bildung von Rücklagen berichtet der Kassenwart in der Hauptversammlung.
Für die jeweiligen Rücklagen sind eigene Bankkonten zu führen.
§20
Allgemeine Bestimmungen:
Sämtliche Vereinsangelegenheiten sind im Vorstand, Schiedsgericht oder in den Versammlungen endgültig zur Erledigung zu bringen. Mitglieder, welche wegen schwerer Vergehen aus dem Verein ausgeschlossen sind, können niemals wieder aufgenommen werden.
§21
Änderung der Satzung:
Eine Änderung der Satzung kann nur auf Antrag des Vorstandes oder von 1/3 der Mitglieder gestelltem Antrag in einer Hauptversammlung mit 3/4 Mehrheitsentscheid der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§22
Datenschutz
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
- Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
-das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
-das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
-das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
-das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
-das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
-das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO
-Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§23
Auflösen des Vereins:
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Versammlung durch 3/4 Mehrheitsentscheid der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall eines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen, soweit es die etwa eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern etwa geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinde Schiffdorf –Ortschaft Geestenseth- mit der Zweckbestimmung, dass das Vermögen für sportliche Zwecke Verwendung finden soll.
§24
Die Satzung tritt, nachdem sich der Gesamtvorstand überzeugt hat, dass der Entwurf mit der Beschlussfassung der Hauptversammlung übereinstimmt, in Kraft. Jedes Mitglied erhält eine Abschrift dieser Satzung.